Gründe:
Das Finanzgericht (FG) setzte gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) durch Beschluss vom 14. April 2000 5 K 5057/99 (NV) die dem Beschwerdeführer zu gewährende Sachverständigenentschädigung niedriger als von diesem beantragt fest. Die Entscheidung enthält den Hinweis, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG). Der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde half das FG im Streitpunkt nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde ist unzulässig.