BFH - Beschluß vom 21.08.2000
IX B 83/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 § 135 Abs. 2 ; GKG (1975) § 25 Abs. 4 ; GKG (2004) § 68 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; JVEG § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 195

Entschädigung für Zeugen und Sachverständige: Unstatthaftigkeit der Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof des Bundes

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen IX B 83/00

DRsp Nr. 2000/10141

Entschädigung für Zeugen und Sachverständige: Unstatthaftigkeit der Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof des Bundes

Richterliche Kostenfestsetzungen können nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 § 135 Abs. 2 ; GKG (1975) § 25 Abs. 4 ; GKG (2004) § 68 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; JVEG § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) setzte gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) durch Beschluss vom 14. April 2000 5 K 5057/99 (NV) die dem Beschwerdeführer zu gewährende Sachverständigenentschädigung niedriger als von diesem beantragt fest. Die Entscheidung enthält den Hinweis, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG). Der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde half das FG im Streitpunkt nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde ist unzulässig.