OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.02.2000
8 W 439/98
Normen:
JVEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
Justiz 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 109/98
AG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen IV 36/98

Entschädigung für Sachverständigentätigkeit im Unterbringungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 439/98

DRsp Nr. 2000/9080

Entschädigung für Sachverständigentätigkeit im Unterbringungsverfahren

»Zu den Dienstaufgaben der im Unterbringungsverfahren tätigen Ärzte der "Zentren für Psychiatrie" in Baden-Württemberg gehört es mangels ausdrücklicher Regelung nicht, außerhalb der Klinik Aufgaben als Gerichtssachverständiger wahrzunehmen; eine solche Tätigkeit ist nach ZSEG zu entschädigen (Erweiterung des Senatsbeschlusses vom 18. 7. 1983 - 8 W 509/82 - Die Justiz 1983, 382)«

Normenkette:

JVEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

1. Nachdem der Betroffene gegen die Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, hat die Beschwerdekammer des Landgerichts zur Vorbereitung ihrer Beschwerdeentscheidung den Betroffenen persönlich (und seine Mutter als Zeugin) im Gericht angehört; der dazu geladene Sachverständige hat im Anschluss daran ein mündliches Gutachten erstattet.