LG Karlsruhe - Beschluss vom 26.01.2000
9 T 8/00
Normen:
JVEG § 5 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZuSEG § 9 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 480

Entschädigung für Reisekosten bei Dienstreise

LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 9 T 8/00

DRsp Nr. 2004/18423

Entschädigung für Reisekosten bei Dienstreise

»Steht eine Partei, die die Reise zu einem Gerichtstermin mit einer Dienstreise verbindet oder umgekehrt, in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Dienstherr) und hat sie gegenüber ihrem Dienstherrn bezüglich der Dienstreise einen Reisekostenerstattungsanspruch, kann sie bei den Fahrtkosten als notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. als wirkliche Auslagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 ZSEG lediglich diejenigen Kosten geltend machen, welche in Abweichung von der Dienstreiseroute durch den Umweg zum Gerichtsort entstanden sind.«

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZuSEG § 9 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 480