OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.04.2000
11 W 35/00
Normen:
JVEG § 8 § 9 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 2 § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 571
SP 2000, 246
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 04.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 314/99

Entschädigung bei Ladung als Zeugen und Befragung als Sachverständigen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 11 W 35/00

DRsp Nr. 2004/18217

Entschädigung bei Ladung als Zeugen und Befragung als Sachverständigen

Wird ein als Zeuge geladener Sachverständige im Verhandlungstermin nicht nur über seine früheren Tatsachenfeststellungen vernommen, sondern auch zu einer sachverständigen Wertung veranlaßt, ist er für seine gesamte Teilnahme am Verhandlungstermin als Sachverständiger zu entschädigen.

Normenkette:

JVEG § 8 § 9 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZuSEG § 2 § 3 ;

Gründe:

Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Feststellung, daß der Beschwerdeführer für seine Teilnahme am Verhandlungstermin vom 30.11.1999 als Sachverständiger zu entschädigen ist.