OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/08
LG Gießen, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/05
Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung durch Androhung der Niederlegung des Mandates durch den Verteidiger im Falle des Nichtabschlusses; Anfechtung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung durch den Mandanten bei unmittelbarer Konfrontation mit dem Begehren des Verteidigers vor der Hauptverhandlung; Darlegung der während einer bestimmten Zeit erbrachten Leistungen eines Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines Stundenhonorars
BGH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 18/09
DRsp Nr. 2010/4105
Entkräften der Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars durch Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren bei Darstellung der Angemessenheit im konkreten Einzelfall; Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung durch Androhung der Niederlegung des Mandates durch den Verteidiger im Falle des Nichtabschlusses; Anfechtung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung durch den Mandanten bei unmittelbarer Konfrontation mit dem Begehren des Verteidigers vor der Hauptverhandlung; Darlegung der während einer bestimmten Zeit erbrachten Leistungen eines Rechtsanwalts bei Vereinbarung eines Stundenhonorars
Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98).BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1
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