OLG Hamburg - Beschluß vom 06.01.2000
2 Ws 185/99
Normen:
StGB § 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 100
DStZ 2000, 232
NJW 2000, 673
NStZ 2000, 311
NStZ 2000, 529
OLGSt StGB § 261 Nr. 1
StraFo 2000, 96
StV 2000, 140
StV 2000, 205
wistra 2000, 105
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluß vom 28.09.1999 - 629 KLs 4/99 6500 Js 20/99,

Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

OLG Hamburg, Beschluß vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 185/99

DRsp Nr. 2005/4204

Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

»Ein Strafverteidiger, der sich Vermögenswerte, die sein Auftraggeber aus einer rechtswidrigen Tat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erworben hat, in Kenntnis ihrer Herkunft ausschließlich zur Befriedigung seiner Honorarforderung verschafft, macht sich regelmäßig dann nicht wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wenn nicht einem Verletzten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist, der durch die Honorarzahlung vorsätzlich oder leichtfertig vereitelt, gefährdet oder erschwert würde.«

Normenkette:

StGB § 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Der Angeschuldigte ist Strafverteidiger in Hamburg. Nach dem Vorwurf der Anklageschrift vom 4. Juni 1999 (6500 Js 20/99) soll er sich am 19. Februar 1999 anläßlich eines Mandats, bei dem er für eine in K. inhaftierte Drogenkurierin auftreten sollte, durch die Entgegennahme eines Verteidiger-Honorarvorschusses in Höhe von 5.000 DM der Geldwäsche (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht haben.