OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2001
24 U 153/00
Normen:
BGB § 286 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 713 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 2 a.E. ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 639
OLGReport-Düsseldorf 2002, 95
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 256/99

Entfallen der Verhandlungsgebühr bei Gesprächen mit Dritten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 24 U 153/00

DRsp Nr. 2001/13806

Entfallen der Verhandlungsgebühr bei Gesprächen mit Dritten

»Gespräche und Verhandlungen des Rechtsanwalts mit Dritten, die im "Lager" seines Mandanten stehen und denen gegenüber Interessen des Mandanten nicht wahrgenommen werden sollen, lösen eine Besprechungsgebühr nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 286 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 713 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 2 a.E. ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Teilabweisung seiner auf Zahlung gerichteten Klage (19.794,49 DM nebst Zinsen sowie (klageerweiternd) weitere Verzugsschäden geltend macht, ist zum Hauptanspruch unbegründet. Hinsichtlich des geltend gemachten weiteren Verzugsschadens hat es einen Teilerfolg.

II.