Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Teilabweisung seiner auf Zahlung gerichteten Klage (19.794,49 DM nebst Zinsen sowie (klageerweiternd) weitere Verzugsschäden geltend macht, ist zum Hauptanspruch unbegründet. Hinsichtlich des geltend gemachten weiteren Verzugsschadens hat es einen Teilerfolg.
II.
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