Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2007 ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte, die die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sofort anerkannt hat, der Klägerin nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat.
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