LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2011
6 Ta 75/11
Normen:
RVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1803/06

Einziehung; Prozesskostenhilfe; Wahlanwaltsgebühr - Einziehung von Wahlanwaltsgebühren nach aufgehobener Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 75/11

DRsp Nr. 2011/12041

Einziehung; Prozesskostenhilfe; Wahlanwaltsgebühr - Einziehung von Wahlanwaltsgebühren nach aufgehobener Prozesskostenhilfebewilligung

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 10. November 2010 - AZ. 6 Ca 1803/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit seiner Erinnerung erstrebt der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verpflichtung der Staatskasse zur Einziehung von Gebühren gemäß den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2010 nach Aufhebung erstinstanzlich und zweitinstanzlich gewährter Prozesskostenhilfe.

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte war der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2007, AZ: 6 Ca 1803/06, für den ersten Rechtszug sowie mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 30.04.2008, AZ: 7 Sa 43/08, für den Berufungsrechtszug beigeordnet.