Einzeltrichterentscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung für beigeordneten Anwalt - Vertretungsauftrag und Sacherledigung bei Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite
BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 1 KSt 1.05
DRsp Nr. 2006/608
Einzeltrichterentscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung für beigeordneten Anwalt - Vertretungsauftrag und Sacherledigung bei Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite
»1. Über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach § 56RVG entscheidet der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 8RVG grundsätzlich durch den Einzelrichter.2. Hat der Prozessbevollmächtigte die Kläger schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vertreten, folgt daraus weder, dass ihm im Sinne der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Vertretung auch in dem Verfahren über eine von der Gegenseite eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erteilt worden ist, noch handelt es sich insoweit um die Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15RVG.«