BVerwG - Beschluss vom 28.12.2005
1 KSt 1.05
Normen:
RVG § 15 § 33 Abs. 8 § 56 § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 880
JurBüro 2006, 198
NJ 2006, 188
NVwZ-RR 2006, 359

Einzeltrichterentscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung für beigeordneten Anwalt - Vertretungsauftrag und Sacherledigung bei Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 1 KSt 1.05

DRsp Nr. 2006/608

Einzeltrichterentscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung für beigeordneten Anwalt - Vertretungsauftrag und Sacherledigung bei Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite

»1. Über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach § 56 RVG entscheidet der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich durch den Einzelrichter.2. Hat der Prozessbevollmächtigte die Kläger schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vertreten, folgt daraus weder, dass ihm im Sinne der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Vertretung auch in dem Verfahren über eine von der Gegenseite eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erteilt worden ist, noch handelt es sich insoweit um die Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG

Normenkette:

RVG § 15 § 33 Abs. 8 § 56 § 61 Abs. 1 ;

Gründe:

I.