BVerwG - Beschluss vom 25.01.2006
10 KSt 5.05
Normen:
VwGO § 10 Abs. 3 § 50 § 87a ; GKG § 21 Abs. 1 § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1450
NVwZ 2006, 479

Einzelrichterentscheidung über Erinnerung gegen Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 10 KSt 5.05

DRsp Nr. 2006/2084

Einzelrichterentscheidung über Erinnerung gegen Kostenansatz

»Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.«

Normenkette:

VwGO § 10 Abs. 3 § 50 § 87a ; GKG § 21 Abs. 1 § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 ;

Gründe:

Der Antrag, in den im Tenor genannten Verfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2002 - I ZA 1/01 - NJW 2002, 3410; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - VIII E 5/91 - RPfleger 1992, 365; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 21 GKG Rn. 54).

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2005 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.