KG - Beschluss vom 30.11.2006
1 W 399/06
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 ; ZPO § 104 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 538/92

Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art. im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 1 W 399/06

DRsp Nr. 2007/1253

Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art. im Kostenfestsetzungsverfahren

»Grundsätzlich führt schon die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung; eine Substantiierung der Einwendungen ist nicht erforderlich. Die Einwendung muss jedoch auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.