I. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2004 gerichtete Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GKG wird erreicht. Die Beschwerde ist nach § 5 Absatz 3 Satz 3 GKG nicht fristgebunden.
II. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gegen die Kostenrechnung vom 23. Oktober 2003 gerichtete Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin hat für die entstandene Verfahrensgebühr als Antragsteller nach § 49 Satz 1 GKG einzustehen.
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