KG - Beschluss vom 15.06.2004
1 W 75/04
Normen:
GKG § 8 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 27
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 24/03

Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme für eine entstandene Verfahrensgebühr als Zweitschuldner

KG, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 1 W 75/04

DRsp Nr. 2004/13477

Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme für eine entstandene Verfahrensgebühr als Zweitschuldner

»Gegenüber einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG kann der als Antragsteller haftende Kostenschuldner (§ 49 GKG) in der Regel nicht gemäß § 8 GKG einwenden, der Kostenansatz gegen den Erstschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG) sei ohne Grund verzögert worden, so dass die Haftung nicht mehr realisiert werden könne.«

Normenkette:

GKG § 8 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2004 gerichtete Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GKG wird erreicht. Die Beschwerde ist nach § 5 Absatz 3 Satz 3 GKG nicht fristgebunden.

II. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gegen die Kostenrechnung vom 23. Oktober 2003 gerichtete Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin hat für die entstandene Verfahrensgebühr als Antragsteller nach § 49 Satz 1 GKG einzustehen.