OLG Köln - Beschluß vom 24.11.2004
11 W 66/04
Normen:
GKG § 6 (a.F.) § 25 Abs. 1 Satz 2 a.F. § 63 Abs. 1 Satz 2 § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 38
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 324/04

Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nur im Verfahren gegen Kostenvorschussverlangen

OLG Köln, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 11 W 66/04

DRsp Nr. 2004/20186

Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nur im Verfahren gegen Kostenvorschussverlangen

Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG (= § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) können Einwendungen nur im Verfahren nach § 67 GKG (= § 6 GKG a.F.) gegenüber dem Kostenvorschussverlangen geltend gemacht werden. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an sich ist unzulässig.

Normenkette:

GKG § 6 (a.F.) § 25 Abs. 1 Satz 2 a.F. § 63 Abs. 1 Satz 2 § 67 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.