LG Bonn, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 324/04
Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nur im Verfahren gegen Kostenvorschussverlangen
OLG Köln, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 11 W 66/04
DRsp Nr. 2004/20186
Einwendungen gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nur im Verfahren gegen Kostenvorschussverlangen
Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG (= § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) können Einwendungen nur im Verfahren nach § 67GKG (= § 6GKG a.F.) gegenüber dem Kostenvorschussverlangen geltend gemacht werden. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an sich ist unzulässig.