LAG Köln - Beschluss vom 25.03.2004
2 Ta 104/04
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4128/02

Einwendungen gegen Kostenfestsetzung bei unzulänglicher Beratung über kostenträchtigen Vergleichsabschluss

LAG Köln, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 104/04

DRsp Nr. 2004/9831

Einwendungen gegen Kostenfestsetzung bei unzulänglicher Beratung über kostenträchtigen Vergleichsabschluss

»Um einen Vergleich handelt es sich auch, wenn das Nachgeben des Gegners nur im Verzicht auf ein Anerkenntnisurteil liegt oder sich nur in einer Kostenübernahme bezüglich der Gerichtskosten zeigt. Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr mit der Begründung, es stelle kein Nachgeben da, wenn ein Kostenvorteil von 11,25 EURO durch eine Vergleichgebühr i.H.v. 412 EURO erkauft werde, macht sie in Wahrheit eine Einwendung außerhalb des Gebührenrechts, nämlich den Einwand fehlerhafter Beratung geltend.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 § 23 ;

Gründe: