OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.02.2003
4 W 12/03
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 290
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 63/02

Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 4 W 12/03

DRsp Nr. 2004/3952

Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung

»Die Ablehnung eines Festsetzungsantrages gegen die eigene Partei wegen Einwendungen, die außerhalb des Gebührenrechts liegen, setzt keine substanziierte oder gar schlüssige Darlegung der Einwendungen voraus. Es genügt, dass eine entsprechende Einwendung erkennbar ist. Wird sie erstmals im zweiten Rechtszug erhoben, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, §§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 BRAGO, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO, In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.