I. Der im Rubrum des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 4. November 1996 als Kläger und Revisionskläger Ziff. 3 aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner auf § 5 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 mit der Begründung, er habe von dem in drei Instanzen geführten Rechtsstreit erst nachträglich erfahren und für seine anwaltliche Vertretung keinerlei Mandat erteilt.
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