BGH - Beschluß vom 08.12.1997
II ZR 139/96
Normen:
GKG § 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 503

Einwendungen gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen II ZR 139/96

DRsp Nr. 1998/1912

Einwendungen gegen den Kostenansatz

Im Verfahren nach § 5 GKG kann der Erinnerungsführer nicht damit gehört werden, daß er von dem in drei Instanzen geführten Rechtsstreit erst nachträglich erfahren und für seine anwaltliche Vertretung keinerlei Mandat erteilt habe.

Normenkette:

GKG § 5 ;

Gründe:

I. Der im Rubrum des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 4. November 1996 als Kläger und Revisionskläger Ziff. 3 aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner auf § 5 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 mit der Begründung, er habe von dem in drei Instanzen geführten Rechtsstreit erst nachträglich erfahren und für seine anwaltliche Vertretung keinerlei Mandat erteilt.