OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.03.1995
12 W 791/95
Normen:
ZPO § 91 § 101 § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 593
MDR 1995, 966
NJW-RR 1995, 1214

Einwand gegen Kostentragungspflicht bei Nebenintervention

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 12 W 791/95

DRsp Nr. 1998/11033

Einwand gegen Kostentragungspflicht bei Nebenintervention

»Die Partei, der die Kosten des Nebenintervenienten ganz oder teilweise auferlegt worden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört, der Beitritt des Nebenintervenienten sei nicht notwendig gewesen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 101 § 104 ;

Gründe:

Die zulässige befristete Erinnerung der Beklagten, die nach Nichtabhilfe und Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten der Nebenintervenieritin zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt.

Die Beklagte kann mit ihrem Vortrag, die Nebenintervention sei rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb seien die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Kosten nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO, im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden.

Im (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 17. November 1994 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Beklagte die Kosten (auch) der Nebenintervention zu tragen hat. Von dieser Kostengrundentscheidung kann und darf der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht abweichen.