Die zulässige befristete Erinnerung der Beklagten, die nach Nichtabhilfe und Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Der Rechtspfleger hat die von der Beklagten der Nebenintervenieritin zu erstattenden Kosten zu Recht festgesetzt.
Die Beklagte kann mit ihrem Vortrag, die Nebenintervention sei rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb seien die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Kosten nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO, im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden.
Im (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 17. November 1994 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Beklagte die Kosten (auch) der Nebenintervention zu tragen hat. Von dieser Kostengrundentscheidung kann und darf der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht abweichen.
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