1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.4.2012 -1 O 109/10 -abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 (xyy) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer XXX für den entstandenen Schaden der Berufungsklägerin, gemeldet unter der Schadensnummer XXX bei der Berufungsbeklagten resultierend aus 68 rechtswidrigen Kreditabbuchungen der XXX, vom Konto der Klägerin 000, beginnend ab 29.2.2004, zzgl. Verzugszinsen, für den beabsichtigten Rechtsstreit der Klägerin gegen die XXX einstandspflichtig ist.
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