OLG Dresden - Urteil vom 27.09.2012
4 U 809/12
Normen:
ARB 2008 § 28 Abs. 1 lit. b; RVB 95.1 § 28 Abs. 1 lit. b; RVG 95.1 § 15;
Fundstellen:
VersR 2013, 450
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1109/10

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen vom Privatkonto eines Selbständigen; Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens im Ablehnungsschreiben des Versicherers

OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 4 U 809/12

DRsp Nr. 2013/1559

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen vom Privatkonto eines Selbständigen; Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens im Ablehnungsschreiben des Versicherers

1. Die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto zählt regelmäßig zur Vermögensverwaltung, für den die Rechtsschutzversicherung eines Selbständigen Deckungsschutz zu gewähren hat, sofern dies nicht gewerblich ausgeübt wird. 2. Unterlässt der Versicherer im Ablehnungsschreiben den Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens, kann er sich im Deckungsprozess nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berufen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.4.2012 -1 O 109/10 -abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 (xyy) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer XXX für den entstandenen Schaden der Berufungsklägerin, gemeldet unter der Schadensnummer XXX bei der Berufungsbeklagten resultierend aus 68 rechtswidrigen Kreditabbuchungen der XXX, vom Konto der Klägerin 000, beginnend ab 29.2.2004, zzgl. Verzugszinsen, für den beabsichtigten Rechtsstreit der Klägerin gegen die XXX einstandspflichtig ist.