Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Obwohl die Klage in erster Instanz von zwei Personen erhoben wurde - den Rechtsanwälten W (Kläger zu 1) und S (Kläger zu 2) -, erging das erstinstanzliche Urteil ausweislich des insoweit maßgeblichen Rubrums versehentlich allein zugunsten des Klägers zu 1). Dementsprechend hat die Beklagte auch allein hinsichtlich des Klägers zu 1) Berufung eingelegt. Nur der Kläger zu 1) und die Beklagte sind Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens.
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