OLG Köln - Urteil vom 09.07.2002
9 U 169/01
Normen:
GKG § 49 S. 1 ; VVG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 66
VersR 2003, 55
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 490/00

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die Inanspruchnahme aus einer Kostenentscheidung

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 9 U 169/01

DRsp Nr. 2004/7771

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die Inanspruchnahme aus einer Kostenentscheidung

Werden Rechtsanwälte auf Zahlung der Kosten eines von ihnen eingeleiteten Verfahrens in Anspruch genommen, weil sie die Bevollmächtigung durch die von ihnen vertretene Partei nicht nachweisen können, ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig, weil es sich nicht um die Inanspruchnahme aus einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts handelt.

Normenkette:

GKG § 49 S. 1 ; VVG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Obwohl die Klage in erster Instanz von zwei Personen erhoben wurde - den Rechtsanwälten W (Kläger zu 1) und S (Kläger zu 2) -, erging das erstinstanzliche Urteil ausweislich des insoweit maßgeblichen Rubrums versehentlich allein zugunsten des Klägers zu 1). Dementsprechend hat die Beklagte auch allein hinsichtlich des Klägers zu 1) Berufung eingelegt. Nur der Kläger zu 1) und die Beklagte sind Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens.