KG - Beschluss vom 17.03.2009
1 Ws 369/08
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 1, S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 531
NStZ-RR 2009, 360
RVGreport 2010, 64
Vorinstanzen:
LG Berlin, (511) 67 Js 87/07 KLs (9/07) vom 13.08.2008,

Eintritt der Erstreckungswirkung im Vergütungsrecht des Pflichtverteidigers

KG, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 369/08

DRsp Nr. 2009/16780

Eintritt der Erstreckungswirkung im Vergütungsrecht des Pflichtverteidigers

1. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Vergütung auch für solche Tätigkeiten, die er als Wahlanwalt vor der Bestellung erbracht hat. Für ein Verfahren, das zu einem anderen verbunden worden ist, gilt diese gebührenrechtliche Rückwirkung aber nur eingeschränkt. Die Rückwirkung tritt nur dann ein, wenn der Rechtsanwalt in dem hinzu verbundenen Verfahren schon vor der Verbindung zum Verteidiger bestellt war oder wenn er in dem führenden Verfahren erst danach bestellt worden ist. Wird hingegen der Verteidiger in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt, so tritt für das hinzu verbundene Verfahren, in dem vor der Verbindung keine Bestellung erfolgt war, die Wirkung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht automatisch, sondern nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nur dann ein, wenn das Gericht sie auf Antrag oder von Amts wegen auch auf dieses Verfahren erstreckt hat. 2. Der Senat lässt offen, ob eine Entscheidung über die Erstreckung auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen kann.

Tenor: