BayObLG - Beschluß vom 24.02.1999
3Z BR 211/98
Normen:
PostUmwG § 10 Abs. 2 ; KostO § 11 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 13
BayObLGZ 1999, 53
NJW-RR 1999, 1304
Rpfleger 1999, 417
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKT 19483/97
AG München HRB 109533,

Eintragung von Zweigniederlassungen und Prokuren im Zusammenhang mit der Umwandlung der Deutsche Bundespost Postbank in die Deutsche Postbank AG

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 211/98

DRsp Nr. 1999/6280

Eintragung von Zweigniederlassungen und Prokuren im Zusammenhang mit der Umwandlung der Deutsche Bundespost Postbank in die Deutsche Postbank AG

»Die Eintragung von Zweigniederlassungen und Prokuren steht im Zusammenhang mit der Umwandlung der Deutsche Bundespost Postbank in die Deutsche Postbank AG und ist damit kostenfrei, wenn sie dazu dient, die vor der Umwandlung bestehenden Verwaltungsstrukturen beizubehalten.«

Normenkette:

PostUmwG § 10 Abs. 2 ; KostO § 11 ;

Gründe:

I. Am 12.5.1995 wurden die Deutsche Postbank AG Niederlassung München sowie die Erteilung von Prokuren für diese im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Gesellschaft wurden hierfür mit Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 18.7.1995, ausgehend von einem Geschäftswert von 56 Mio. DM, Eintragungsgebühren von 43150 DM sowie Bekanntmachungskosten von 2330,87 DM, zusammen somit (gerundet) 45480,80 DM, in Rechnung gestellt. Die hiergegen eingelegten Erinnerungen der Gesellschaft, mit denen diese Kostenbefreiung nach § 10 Abs. Satz 1 geltend macht, hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) mit Beschluß vom 29.9.1995 zurückgewiesen und die Entscheidung darauf gestützt, die Kostenbefreiung nach § Abs. Satz 1 betreffe nur den formalen Errichtungsakt der Gründung der Aktiengesellschaft (hier Deutsche Postbank AG), nicht jedoch spätere Akte wie die Eintragung von Zweigniederlassungen und Prokuren.