Für die seit dem 14.06.2001 als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Kostenschuldner ist auf Grund der Bewilligung in dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Kostenschuldner beurkundeten Kaufvertrag vom 29.11.2000 am 19.12.2000 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen worden. In § 7 Abs. 2 des Vertrags heißt es insoweit:
"Die Löschung dieses Rechts wird schon jetzt Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung beantragt, sofern Zwischenrechte, mit Ausnahme der zur Kaufpreisfinanzierung dienenden Grundpfandrechte, weder beantragt noch eingetragen worden sind."
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