OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2001
15 W 89/00
Normen:
KostO § 67 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 259
OLGReport-Hamm 2002, 124
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1349/99

Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks kein gebührenfreies Nebengeschäft

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 15 W 89/00

DRsp Nr. 2002/263

Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks kein gebührenfreies Nebengeschäft

»Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks, der sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, ist jedenfalls dann kein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn diese Eintragung nach der Auflassungsvormerkung beantragt und vollzogen wird (wie BayObLG, FGPrax 2001, 128).«

Normenkette:

KostO § 67 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des vorgenannten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 1998 verkauften sie das Grundstuck an den Beteiligten zu 2). Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Verkäufer vor, zur Finanzierung des Kaufpreises durch den Beteiligten zu 2) vor Eigentumsumschreibung an der Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken. Zu diesem Zweck bevollmächtigten sie den Beteiligten zu 2), das Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar für die Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eigentumsübertragung. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 13. Mai 1998.