I.
Die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des vorgenannten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 1998 verkauften sie das Grundstuck an den Beteiligten zu 2). Der Vertrag sah eine Verpflichtung der Verkäufer vor, zur Finanzierung des Kaufpreises durch den Beteiligten zu 2) vor Eigentumsumschreibung an der Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken. Zu diesem Zweck bevollmächtigten sie den Beteiligten zu 2), das Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1998 beantragte der Urkundsnotar für die Beteiligten bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eigentumsübertragung. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 13. Mai 1998.
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