VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.04.2006
NC 9 S 45/06
Normen:
VergabeVO-ZVS § 3 Abs. 2 ; VergabeVO-ZVS § 24 ; GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ; ZZVO;
Fundstellen:
DÖV 2007, 350
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe - NC - 7 K 1376/05 - 21.03.2006,

einstweilige Anordnung, Streitwert, Zulassungsbegrenzung - Ausschlussfrist, Ursachenzusammenhang, Streitgegenstand, Studienplatz, Kapazität

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen NC 9 S 45/06

DRsp Nr. 2008/2333

einstweilige Anordnung, Streitwert, Zulassungsbegrenzung - Ausschlussfrist, Ursachenzusammenhang, Streitgegenstand, Studienplatz, Kapazität

»Begehrt ein Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren sowohl die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität, handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Werte dieser Streitgegenstände sind daher gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.«

Normenkette:

VergabeVO-ZVS § 3 Abs. 2 ; VergabeVO-ZVS § 24 ; GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ; ZZVO;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind unbegründet.