VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2008
3 S 2868/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; VwGO § 123 ; LBauO § 51 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 656
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5539/07

Einstweilige Anordnung; Streitwert; Baurecht Kenntnisgabeverfahren; Baueinstellung; Baurecht Nachbarschutz -

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 3 S 2868/07

DRsp Nr. 2008/2194

Einstweilige Anordnung; Streitwert; Baurecht Kenntnisgabeverfahren; Baueinstellung; Baurecht Nachbarschutz -

»Wendet sich der Nachbar in einem baurechtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zumindest auch gegen den Baukörper selbst und wird in dem Verfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen, ist der Streitwert regelmäßig in der Höhe des Streitwerts für das entsprechende Hauptsacheverfahren festzusetzen (wie Senatsbeschluss vom 05.12.1994 - 3 S 3155/94 -). Dies gilt auch, wenn die Errichtung des umstrittenen Bauvorhabens nicht auf der Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auf der Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO beruht und einstweiliger Rechtsschutz dementsprechend nicht nach § 80a Abs. 3 VwGO, sondern nach § 123 VwGO gewährt wird.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; VwGO § 123 ; LBauO § 51 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Halbierung des Streitwerts auf 3.750,-- EUR kommt nicht in Betracht.