Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Halbierung des Streitwerts auf 3.750,-- EUR kommt nicht in Betracht.