VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2008
9 S 1256/08
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3500;
Fundstellen:
DVBl 2009, 467
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 151/08

einstweilige Anordnung; Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger; Zulassungsbegrenzung: Numerus-clausus-Verfahren; Beschwerdeeinlegung; Kosten Beschwerdeverfahren; Erstattungsfähige Kosten; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; Kostenminimierungspflicht; Kostenerstattung; Verfrühte Beschwerde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 9 S 1256/08

DRsp Nr. 2008/24356

einstweilige Anordnung; Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger; Zulassungsbegrenzung: Numerus-clausus-Verfahren; Beschwerdeeinlegung; Kosten Beschwerdeverfahren; Erstattungsfähige Kosten; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; Kostenminimierungspflicht; Kostenerstattung; Verfrühte Beschwerde

1. In einem Hochschulkapazitätsrechtsstreit sind die der Universität durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeeinlegung für die Universität offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. 2. Die Beschwerdeeinlegung ist offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan, dem Beschwerdegegner, dem Studienplatzbewerber, Kosten zu verursachen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Universität unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusstenors ohne sichere Kenntnis der Begründung zeitgleich mit der Durchführung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Auslosung der "gefundenen" Studienplätze Beschwerde einlegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2008 - 6 K 151/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3500;