OLG Celle - Beschluss vom 05.03.2008
2 W 43/08
Normen:
KostO § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 249/07

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 2 W 43/08

DRsp Nr. 2008/17839

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

»1. § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO enthält eine eigenständige und abschließende Regelung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde. 2. Der Vorsitzende des Gerichts der weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung ist auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde befugt.«

Normenkette:

KostO § 156 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Kostenrechnung im Wege einstweiliger Anordnung ist in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO umzudeuten, weil diese Vorschrift eine eigene Regelung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Notarkostenbeschwerdeverfahren trifft, so dass ein Rückgriff auf die gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO nur "im Übrigen" anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auf § 24 Abs. 3 FGG, nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 233, 234).