Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Kostenrechnung im Wege einstweiliger Anordnung ist in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO umzudeuten, weil diese Vorschrift eine eigene Regelung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Notarkostenbeschwerdeverfahren trifft, so dass ein Rückgriff auf die gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO nur "im Übrigen" anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auf § 24 Abs. 3 FGG, nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 233, 234).
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