BGH - Beschluß vom 21.09.1993
X ZB 31/92
Normen:
PatGPatG (1981) § 100, § 109; PatGPatG (1981) § 31 Abs. 4; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
BGHR PatG (1981) § 106 Abs. 1 Satz 1 Rechtsbeschwerdeverfahren 1
BGHR PatG (1981) § 31 Abs. 4 Akteneinsicht 1
GRUR 1994, 104
MDR 1994, 265
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht,

Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

BGH, Beschluß vom 21.09.1993 - Aktenzeichen X ZB 31/92

DRsp Nr. 1993/2458

Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

»1. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren können die Beteiligten die Hauptsache entsprechend § 91 a ZPO für erledigt erklären, soweit das Verfahren wie ein streitiges Verfahren ausgeprägt ist. 2. Das berechtigte Interesse ist nicht durch den Gegenstand desjenigen Verfahrens begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird.«

Normenkette:

PatGPatG (1981) § 100, § 109; PatGPatG (1981) § 31 Abs. 4; ZPO § 91 a;

Gründe:

I. Das Deutsche Patentamt hat dem Antragsgegner das Patent 36 27 584 erteilt. Dabei ist die Erfinderbenennung antragsgemäß in den Veröffentlichungen des Deutschen Patentamts unterblieben. Der Antragsgegner ist weiter Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 86 21 835, dessen ursprüngliche Unterlagen mit denjenigen des erteilten Patents übereinstimmten. Er nimmt die Antragstellerin in einem anderweitig anhängigen Verfahren wegen Verletzung des Gebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch. Die Antragstellerin hat demgegenüber in einem weiteren Verfahren die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Gegenüber einem im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat sich der Antragsgegner auf die Neuheitsschonfrist gemäß § 1 Abs. 2 GebrMG 1968 berufen.