I. Das Deutsche Patentamt hat dem Antragsgegner das Patent 36 27 584 erteilt. Dabei ist die Erfinderbenennung antragsgemäß in den Veröffentlichungen des Deutschen Patentamts unterblieben. Der Antragsgegner ist weiter Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 86 21 835, dessen ursprüngliche Unterlagen mit denjenigen des erteilten Patents übereinstimmten. Er nimmt die Antragstellerin in einem anderweitig anhängigen Verfahren wegen Verletzung des Gebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch. Die Antragstellerin hat demgegenüber in einem weiteren Verfahren die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Gegenüber einem im Löschungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat sich der Antragsgegner auf die Neuheitsschonfrist gemäß §
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