OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2000
1 VAs 18/00
Normen:
EGGVG §§ 23 ff., § 30 ; GwG § 9, § 9 Abs. 1, § 10, § 10 Abs. 2 ; KostO § 30, § 130 ; StGB § 261, § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 2599
Vorinstanzen:
GstA Hamm - 2 AR (VA) 13/2000,

Einsicht durch Private

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 1 VAs 18/00

DRsp Nr. 2000/7126

Einsicht durch Private

»Eine Heranziehung und Verwendung der nach § 9 Geldwäschegesetz erhobenen Daten durch Private ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so dass aus diesem Grund auch keine Einsicht in solche Aufzeichnungen enthaltende Akten an Dritte gewährt werden darf, auch wenn diese ein berechtigtes Interesse haben.«

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff., § 30 ; GwG § 9, § 9 Abs. 1, § 10, § 10 Abs. 2 ; KostO § 30, § 130 ; StGB § 261, § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Schwerpunkt des Insolvenzverfahrens ist die Überprüfung einer Vielzahl von Vermögensverfügungen des Schuldners zugunsten seiner Ehefrau, sowie seiner Kinder. Bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ist unter dem Aktenzeichen 112 Js 38/2000 ein Ermittlungsverfahren gegen Frau anhängig. In den Akten des Ermittlungsverfahrens befinden sich im Wesentlichen die nach § 9 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) gefertigten Aufzeichnungen.