OLG Nürnberg - Urteil vom 26.05.2008
5 U 737/06
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 940
OLGReport-Nürnberg 2008, 813
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2821/05

Einseitige Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 U 737/06

DRsp Nr. 2008/18049

Einseitige Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann

»1. Eine Berufung kann nur dann einseitig für erledigt erklärt werden, wenn anders eine angemessene Kostenentscheidung nicht erreicht werden kann. 2. Legt der zu Schadensersatz verurteilte Beklagte sein Rechtsmittel ein, weil das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen § 108 SGB VII die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst entschieden und verneint hat, und kommen die Sozialgerichte während des ausgesetzten Berufungsverfahrens zu dem selben Ergebnis, liegt ein solcher Fall nicht vor.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz eines Verdienstausfallschadens und um Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, den der Kläger bei Holzfällarbeiten am 11. Juni 2004 erlitten hat.

Die zuständige Berufsgenossenschaft stufte den Unfall mit Bescheid vom 30. Mai 2005 als Arbeitsunfall ein. Der Beklagte legte hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch ein und hat seine Rechtsverteidigung von Beginn an auch auf den Haftungsausschluss nach §§ 104 ff., § 2 Abs. 2 SGB VII gestützt.