Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 127 II ZPO zulässig. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kennt grundsätzlich keine Beschränkung von dessen Gebührenerstattungsansprüchen. Die Frage, welche Gebühren einem beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind, ist erst im späteren Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen und nicht im Verfahren der PKH-Bewilligung nach §§ 114 ff ZPO. Beide Verfahren sind weder nach ihrem Regelungstatbestand noch nach den Beteiligten identisch (OLGR Köln 2002, 132 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1995, 748).
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