Einschränkung der Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121 ZPO
OLG Hamm, Beschluß vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 13 WF 395/93
DRsp Nr. 1995/7591
Einschränkung der Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121ZPO
Die Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121ZPO nach Niederlegung des Mandats durch den ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalt kann auch dann nicht dahingehend eingeschränkt werden, daß dem weiteren Rechtsanwalt die Gebühren nicht mehr erstattet werden, die bereits in der Person des ersten Anwaltes angefallen sind, wenn der Anwaltswechsel mutwillig erscheint.