LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2007
7 Ta 163/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 427/06

Einsatz des Einkommens bei der Prozesskostenhilfe - Freibetrag für volljährige unterhaltsberechtigte Tochter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 163/07

DRsp Nr. 2007/17876

Einsatz des Einkommens bei der Prozesskostenhilfe - Freibetrag für volljährige unterhaltsberechtigte Tochter

Bei der Berechnung der Ratenhöhe nach § 115 Abs. 1 ZPO ist zu berücksichtigen, dass zugunsten des Klägers nicht nur für den Sohn sondern auch für die Tochter ein Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) in Ansatz zu bringen ist, wenn der Kläger der (volljährigen) Tochter zum Unterhalt verpflichtet ist und diese in seinem Haushalt wohnt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 b ;

Gründe:

I.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2006 für den bei diesem Gericht geführten Kündigungsrechtsstreit mit Beschluss vom 24.08.2006 Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat zu Beginn des Jahres 2007 überprüft, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.03.2007 nebst verschiedenen Belegen eingereicht.