BGH - Urteil vom 18.12.2003
I ZR 84/01
Normen:
RabattG § 1 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BB 2004, 574
BGHReport 2004, 605
GRUR 2004, 349
NJW 2004, 1665
WM 2004, 1048
WRP 2004, 496
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Einkaufsgutschein II; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines Kunden; Erledigung der Hauptsache durch Änderung der Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I ZR 84/01

DRsp Nr. 2004/2941

"Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines Kunden; Erledigung der Hauptsache durch Änderung der Rechtsprechung

»a) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein I).b) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.«

Normenkette:

RabattG § 1 ; ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschickte an Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen "Geburtstags-Gutschein" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindestbestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Der klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung mit dem Gutschein als Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, daß sie den Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oder den Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, insbesondere Gutscheine folgenden Inhalts auszugeben: