I.
Mit Kündigungsschutzklage vom 01.09.2004 wandte sich der Kläger des Ausgangsrechtsstreits gegen die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2004 nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2004 teilte die dortige Beklagte mit, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Im nachfolgenden Gütetermin erklärte der Kläger zu Protokoll, dass er vor dem Hintergrund der Rücknahme der Kündigung das darin liegende Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annehme. Gleichzeitig nahm er die Klage zurück.
Im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG hat das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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