Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht.
1.
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000 VV- RVG).
2.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
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