LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2005
16 Ta 363/05
Normen:
VV-RVG Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2295/04

Einigungsgebühr nach erfolgter Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 363/05

DRsp Nr. 2005/17968

Einigungsgebühr nach erfolgter Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und anschließender Klagerücknahme

»Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.«

Normenkette:

VV-RVG Nr. 1000;

Gründe:

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 28.09.2004 wandte sich der Kläger des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.

Zugleich stellte er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, nahm der Kläger die Klage zurück. Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren (§ 55 RVG) hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.