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Streitgegenstand der Beschwerde ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr.
Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Antrag,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2004 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
Im Gütetermin vom 01.10.2004 haben die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:
1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über die streitgegenständliche Arbeitgeberkündigung vom 01.09.2004 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ungekündigt fortbesteht.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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