I.
Die Verfügungsklägerin beantragte beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten, wonach es der Verfügungsbeklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hatte, öffentlich oder privat gegenüber Dritten direkt oder indirekt zu behaupten, dass die Verfügungsklägerin unseriös oder aufgrund von Wirtschaftsdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei. Im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit u. a. folgendem Inhalt:
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