OLG Celle - Beschluss vom 15.10.2007
2 W 93/07
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 346
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 162/07

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV bei weitergehender Verpflichtung des Verfügungsbeklagten im gerichtlichen Vergleich

OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 2 W 93/07

DRsp Nr. 2007/22368

Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG -VV bei weitergehender Verpflichtung des Verfügungsbeklagten im gerichtlichen Vergleich

»Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen, ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren , entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 VV-RVG Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV-RVG greift nicht ein.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin beantragte beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten, wonach es der Verfügungsbeklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hatte, öffentlich oder privat gegenüber Dritten direkt oder indirekt zu behaupten, dass die Verfügungsklägerin unseriös oder aufgrund von Wirtschaftsdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei. Im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit u. a. folgendem Inhalt: