LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.09.2010
5 Ta 132/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/10
ArbG Ulm, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105/10

Einigungsgebühr für Mehrvergleich bei Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 132/10

DRsp Nr. 2011/7019

Einigungsgebühr für Mehrvergleich bei Prozesskostenhilfe

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. ein Rechtsanwalt gem. § 11a ArbGG beigeordnet ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt - neben der 0,8 Verfahrensgebühr - - bei Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss (z.B. Erörterung des nicht rechtshängigen Gegenstands im Termin) eine 1,2-fache Terminsgebühr und 1,0-fache Einigungsgebühr; - bei fehlender Mitwirkung des Gerichts (z.B. lediglich Protokollierung des nicht rechtshängigen Gegenstands im Termin) eine 1,5-fache Einigungsgebühr, jedoch keine Terminsgebühr zu.

Auf die Beschwerde der Vertretung der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 25. Juni 2010 - 3 Ca 105/10 - abgeändert. Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 7. Juni 2010 - 3 Ca 105/10 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts R. S., L., wird auf EUR 1.498,21 festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.