1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2010 -
2. Die den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG wird auf 935,94 Euro festgesetzt.
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