LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2010
8 Ta 40/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2302/08

Einigungsgebühr bei vertraglicher Beendigung des Kündigungsrechtsstreits

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 40/10

DRsp Nr. 2010/6165

Einigungsgebühr bei vertraglicher Beendigung des Kündigungsrechtsstreits

Hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mit der "Rücknahme" der Kündigung angeboten, das Arbeitsverhältnis so fortzusetzen, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, und hat der Arbeitnehmer dieses Angebot angenommen, beschränkt sich die damit zustande gekommene vertragliche Einigung nicht auf ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin; für die Mitwirkung beim Abschluss des Vertrages ist die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG VV entstanden, da die Parteien mit ihrer Vereinbarung über den Fortbestand und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mehr geregelt haben, als der Arbeitgeberin einseitig durch Anerkenntnis möglich ist.

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2010 - 4 Ca 2302/08 - unter Aufhebung des (richterlichen) Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.02.2010 wie folgt abgeändert:

2. Die den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG wird auf 935,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe: