Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im FGG -Verfahren
»1. Haben die Parteien nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes in einem zivilrechtlichen Streitverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 aZPO übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist darin allein noch keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist. Denn die übereinstimmenden wirksamen Erledigungserklärungen der Parteien als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden - jedenfalls im streitigen Erkenntnisverfahren - lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche unmittelbar. Sie besagen in diesem Zusammenhang nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern also die Parteien nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag im Sinne von Nr. 1000 RVG VV vor (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, RVG VV 1000, Rn. 27).
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