OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2005
6 W 132/05
Normen:
BRAGO § 23 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 24
MDR 2006, 235
Rpfleger 2005, 700
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 452/04

Einigungsgebühr bei Anerkenntnis der Klageforderung nach Teilklagerücknahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 6 W 132/05

DRsp Nr. 2006/7177

Einigungsgebühr bei Anerkenntnis der Klageforderung nach Teilklagerücknahme

Die Einigungsgebühr gemäß VV RVG 1000, 1003 setzt - wie die Vorgängervorschrift des § 23 BRAGO - voraus, dass die Parteien tatsächlich einen vom Gericht protokollierten Vergleich abschließen. Ein Anerkenntn der Klageforderung nach Teilklagerücknahme löst keine Einigungsgebühr us.

Normenkette:

BRAGO § 23 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahm die Klägerin einen Teil ihrer Zinsforderung zurück, die Beklagte erkannte den Klaganspruch im Übrigen an. Das Landgericht hat die Beklagte durch Anerkenntnisurteil verurteilt, die mit der Klageforderung geltend gemachte Forderung nebst 2 % Zinsen zu zahlen, und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 6.4.2005 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldete 1,0 Einigungsgebühr gemäß VV RVG 1000, 1003 in Höhe von 566 EUR zzgl. Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 7.4.2005 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19.4.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Einigungsgebühr sei zu Unrecht abgesetzt worden.