I. Der am 11.2.1997 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), sowie vier volljährige Kinder, die Beteiligten zu 2), bis 5). Eine Verfügung von Todes wegen war nicht vorhanden.
Am 19.6.1997 erteilte das Nachlaßgericht antragsgemäß einen Erbschein, der die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) bis 5) jeweils als Erben zu 1/8 auswies. Am 29.10.1997 erklärten die Beteiligten zu 2) bis 5) gegenüber dem Nachlaßgericht gleichzeitig die Anfechtung der am 3.4.1997 erfolgten Annahme der Erbschaft.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|