BayObLG - Beschluß vom 16.12.1998
3Z BR 68/98
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 und 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1440
JurBüro 1999, 311
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 735/97
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 472/97

Einheitlicher Geschäftswert im Beschwerdeverfahren über die gleichzeitige nachlassgerichtliche Anfechtung der Erbschaftsannahme

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 68/98

DRsp Nr. 1999/3761

Einheitlicher Geschäftswert im Beschwerdeverfahren über die gleichzeitige nachlassgerichtliche Anfechtung der Erbschaftsannahme

»Haben Miterben gleichzeitig gegenüber dem Nachlaßgericht die Anfechtung der Erbschaftsannahme erklärt und verfolgen sie mit ihrer Beschwerde ihre Anfechtung weiter, ist für das Beschwerdeverfahren ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 und 3 ;

Gründe:

I. Der am 11.2.1997 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), sowie vier volljährige Kinder, die Beteiligten zu 2), bis 5). Eine Verfügung von Todes wegen war nicht vorhanden.

Am 19.6.1997 erteilte das Nachlaßgericht antragsgemäß einen Erbschein, der die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) bis 5) jeweils als Erben zu 1/8 auswies. Am 29.10.1997 erklärten die Beteiligten zu 2) bis 5) gegenüber dem Nachlaßgericht gleichzeitig die Anfechtung der am 3.4.1997 erfolgten Annahme der Erbschaft.