Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 ist zulässig (§ 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und 3 KostO), jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2008 Bezug genommen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge) nicht dazu führt, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000,00 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
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