OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2007
6 W 109/06
Normen:
ZPO § 106 § 126 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 261/05

Einheitliche Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO und des Festsetzungsverfahrens nach § 126 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 109/06

DRsp Nr. 2007/6669

Einheitliche Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO und des Festsetzungsverfahrens nach § 126 ZPO

Das Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO und das Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO sind in einem einheitlichen Verfahren durchzuführen. Wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, ist die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt, grundsätzlich so zu erfolgen, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 106 § 126 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Beklagten ist mit Beschluss vom 1.11.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.

Mit Vergleich vom 26.10.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen diejenigen des Vergleichs, dem Beklagten zu 34 %, der Klägerin (Antragsgegnerin) zu 66 % auferlegt worden.