I.
Dem Beklagten ist mit Beschluss vom 1.11.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.
Mit Vergleich vom 26.10.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits, ausgenommen diejenigen des Vergleichs, dem Beklagten zu 34 %, der Klägerin (Antragsgegnerin) zu 66 % auferlegt worden.
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