1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 -
Es wird für die Zeit ab dem 09.11.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
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