LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.03.2004
9 Ta 38/04
Normen:
ZPO § 114 ; BRAGO § 23 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 31 ; BRAGO § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2513/03

Eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 38/04

DRsp Nr. 2004/7078

Eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der Parteivertreter hat Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse nur insoweit, als Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BRAGO § 23 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 31 ; BRAGO § 123 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit dem 03.06.2002 bei der Beklagten als Bäcker gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.790,00 EUR brutto beschäftigt war, hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 04.08.2003, zugegangen am 09.08.2003, beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 17.07.2003, 01.08.2003 und 04.08.2003 sämtlichst zugegangen am 09.08.2003, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Mit Beschluss vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z für die 1. Instanz bewilligt, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 15.08.2003 fortbestanden hat; im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag des Klägers zurückgewiesen.