OLG Celle - Beschluss vom 02.04.2003
6 W 28/03
Normen:
KostO § 14 Abs. 5 Satz 1 ; KostO § 31 ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; KostO § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 239
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 335/01

Eingabe gegen Festsetzung des Geschäftswerts als Beschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 28/03

DRsp Nr. 2003/8020

Eingabe gegen Festsetzung des Geschäftswerts als Beschwerde

»1. Die Eingabe gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ist als Beschwerde und nicht als Gegenvorstellung aufzufassen, wenn die neuerliche Eingabe gegen den Beschluss, welcher die erste Eingabe zurückweist, unzulässig sein könnte, weil sie weit später als sechs Monate nach Erlass der Hauptsacheentscheidung bei Gericht eingeht. Der zurückweisende Beschluss ist dann als Nichtabhilfebeschluss aufzufassen. 2. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO ist entgegen ihrem Wortlaut nicht auf rechtskraftfähige Hauptsacheentscheidung beschränkt, sondern gilt ihrem Sinn und Zweck nach auch für Hauptsacheentscheidungen, die mit unbefristetem Rechtsmittel anfechtbar sind. Die Sechsmonatsfrist läuft dann ab Zugang der Entscheidung bei dem Beschwerdeführer.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 5 Satz 1 ; KostO § 31 ; KostO § 31 Abs. 1 Satz 3 ; KostO § 31 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.